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Liebe Leserinnen und Leser,
//explosiv. Kurz vor Ende dieses ereignisreichen Jahres zünden unsere Autorinnen und Autoren nochmals ein fulminantes Feuerwerk an Informationen, das die Funken sprühen lässt. Es sind bewegte Zeiten. Und für Zündstoff sorgt momentan (nicht nur) die nicht fristgerechte Umsetzung der CSRD zum in nationales Recht. Das Ampel-Aus trägt nun sein Übriges für die Verzögerung zum Jahresende bei. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass das CSRD-UG (s. Kajüter, IRZ 2024, 401) noch dieses Jahr alle parlamentarischen Hürden nehmen wird. Und damit steht die verpflichtende Anwendung der CSRD für das Geschäftsjahr 2024 auf wackeligen Beinen mit entsprechenden Unsicherheiten für erstmals berichtspflichtige Unternehmen. Als erste Hilfestellung hat das IDW deshalb ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dementsprechend könne die CSRD nicht rückwirkend auf abgeschlossene Geschäftsjahre angewendet werden; eine rückwirkende Anwendung auf laufende Geschäftsjahre könnte jedoch möglich und verfassungskonform sein (s. IDW-Mitgliederrundschreiben v. ).
[i]CSRD im Blick der Wirtschaftsprüfung
Mit steigenden Berichtspflichten und dem zunehmenden Interesse von Investoren und anderen Stakeholdern an nachhaltigen Wirtschaftsaktivitä...