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Ersatz des Mangelfolgeschadens entspricht nichct der Preisminderung
bauaktuell 2010/16
1. Beim Regress wegen eines Mangelfolgeschadens handelt sich um einen Schadenersatzanspruch. Der Ersatz des Mangelfolgeschadens setzt ein Verschulden des Vertragspartners voraus.
2. Die Preisminderung beim Kaufvertrag zielt auf eine Reduktion des Kaufpreises ab. Diese Reduktion ist nach der relativen Berechnungsmethode vorzunehmen, mit der das beim Vertragsabschluss zugrunde gelegte Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufrechterhalten werden soll. Danach muss sich der vereinbarte Preis zum geminderten Preis so verhalten wie der objektive Wert der Sache ohne Mangel zum objektiven Wert der Sache mit Mangel.3. Der Regress wegen eines Mangelfolgeschadens ist von der Minderung des Kaufpreises zu unterscheiden.
Die Beklagte erwarb 1983 eine Eigentumswohnung. Damit war auch das Recht auf ausschließliche Benützung eines auf einer anderen Liegenschaft befindlichen Autoabstellplatzes verbunden. 1993 verkaufte die Beklagte die Eigentumswohnung an die Klägerin. Auch hier waren wieder die vorgenannten Regelungen bezüglich des Autoabstellplatzes im Vertrag enthalten. Die Klägerin verkaufte schließlich die Eigentumswohnung – wieder mit den vorgenannten Reg...