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Kein Zurückbehaltungsrecht des vorleistungspflichtigen Bestellers
bauaktuell 2010/14
1. Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werks, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschüsse zu qualifizieren.
2. Ist der Besteller vorleistungspflichtig, steht ihm das Recht auf Leistungsverweigerung wegen zu behebender Mängel, das sich auf die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages nach § 1052 ABGB gründet, nicht zu.
3. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers, der die Verbesserung vorhandener Mängel verlangt, setzt die Behebbarkeit des Mangels voraus. Bei unbehebbaren Mängeln besteht nur das Recht zur Wandlung oder Preisminderung.
Der Rechtsvorgänger der Beklagten beabsichtigte, sein Hotel umzubauen und zu erweitern. Er schloss deshalb mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Architektur- und Ingenieurvertrag, in dem sich die Klägerin zu Architektur- und Ingenieurleistungen – auch zur örtlichen Bauaufsicht – im vertraglich festgelegten Umfang für das Bauvorhaben verpflichtete.
Das Honorar der Klägerin bemaß sich in Prozentsätzen der Nettoherstellungskosten. Vereinbart waren ferner nach Termin und Betrag bestimmte Teilzahlungen auf das Honorar und, dass der Rest nach Fertigstellung, endgültiger Mängelbe...