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Unzumutbarkeit der Verbesserung wegen Unverlässlichkeit des Werkunternehmers und Verzicht auf Gewährleistung bei offenkundigen Mängeln
bauaktuell 2010/13
§§ 377, 381 UGB; §§ 928, 932, 933a ABGB
1. Ein Vertrag über die Anfertigung von Decken- und Wandkassetten nach vom Besteller vorgegebenen Maßen und aus von diesem beigestellten Blechen ist kein Werklieferungsvertrag im Sinne des § 381 Abs 2 HGB, der die Rüge- und Untersuchungsobliegenheit des § 377 Abs 1 HGB auslösen konnte, weil der Werkunternehmer die Bleche, aus denen die Sache herzustellen war, eben nicht zu beschaffen hatte.
2. Von „in die Augen fallenden“ Mängeln kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn diese auch ohne nähere Überprüfung nicht zu übersehen sind, nicht aber wenn es einer zielgerichteten Untersuchung bzw einer Besichtigung im Detail bedarf, mag diese auch von einem Laien durchgeführt werden können.
3. Gerade im Bereich des Werkvertrages wird der Übernehmer bei manifesten Schlechtleistungen häufig die als primärer Gewährleistungsbehelf vorgesehene Verbesserung mit dem ArgumentS. 218 ablehnen können, sie sei ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen – nämlich wegen dessen erwiesener Unverlässlichkeit – unzumutbar. Die Tatsache, dass der Werkunternehmer trotz Rüge der vertragswidrigen Maßungenauigkeiten seine Arbeiten unveränder...