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bau aktuell 4, Juli 2010, Seite 146

Die Haftung des Architekten für die Erstellung von Vertragsbedingungen in der Ausschreibung

Georg Seebacher

Der Beitrag soll zur Klärung führen, ob und in welchem Umfang Architekten als Planer im Rahmen ihres Leistungsbildes für die Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und der darin enthaltenen Vertragsbedingungen (Vorbemerkungen) gegenüber ihrem Auftraggeber (dem Bauherrn) für Nachteile aus einer fehlerhaften Gestaltung der Vertragsgewerke einzustehen haben und inwieweit eine rechtsrelevante Beratungspflicht des Architekten/Planers als solche besteht.

1. Einleitung und Problemstellung

Im Rahmen der in der Baupraxis üblicherweise geschlossenen Ziviltechnikerverträge – sei es im Rahmen öffentlicher oder privater Bauvorhaben – verpflichten sich planende Architekten vielfach zur Durchführung der Bauleistungsvergabe und damit verbunden zur Ausarbeitung von Ausschreibungsunterlagen, welche in ihrer (bau)wirtschaftlichen und technischen Dimension Grundlage des zu vergebenden Projektes werden sollen.

Wenn man berücksichtigt, dass die „allgemeinen Vorbemerkungen“ als rechtliche Vertragsbestandteile vielfach einen größeren Umfang aufweisen als die technische Leistungsbeschreibung, so stellt sich die berechtigte Frage, ob und in welchem Umfang ein Planer überhaupt verpflichtet ist, derart fundier...

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