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ASFINAG ohne ZT?
Die neueste ASFINAG-Ausschreibung für Ingenieurleistungen (ÖBA bei einer Tunnelsanierung) lässt Zweifel aufkommen, ob Ziviltechniker als Bieter noch erwünscht/zugelassen sind.
Der ASFINAG kommt Vorbildwirkung auch für private Auftraggeber zu. Durch ihre Ausschreibungen wird das österreichische Baurecht fortgebildet. In einer rezenten Ausschreibung heißt es, dass die „ÖBA die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausschreibungen zu gewährleisten und zu prüfen hat, ob etwa bauliche Notwendigkeiten unberücksichtigt geblieben sind“. Dies ist vor dem Hintergrund der solidarischen Haftung sowohl vom Planer als auch der ÖBA zu betrachten, wobei die ÖBA für die Erreichung der allgemeinen Ziele des ÖBA-Auftrages (Zeit, Kosten und Qualität) haftet. Wenn schließlich eine „Beratung des AG in wirtschaftlicher, technischer und rechtlicher Hinsicht bei der Erstellung des Bauvertrages“ (mit entsprechender Gewährleistung) gefordert wird, dann fragt man sich allerdings nach Grenzen, Sinnhaftigkeit und Zulässigkeit derartiger Risikoüberwälzungen und Aufgabenstellungen. Außerdem kann darin sogar die Anstiftung zur Winkelschreiberei liegen! Seebacher (Die Haftung des Architekten für die Erstellung von V...