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Abhängigkeit steuerlicher Begünstigungen vom Wohlverhalten
§ 42 Abs 2 BAO; § 4a Abs 4 Z 3 lit d EStG
Lang, Gemeinnützigkeitsreform: Keine steuerlichen Begünstigungen bei Strafen und Verbandsgeldbußen, AVR 2024, 16
Der Autor beäugt kritisch die Entwicklung, dass der Gesetzgeber mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (BGBl 2023/118) im Steuerrecht analog zum im WohlverhaltensG beschrittenen Weg die Gewährung von abgabenrechtlichen Begünstigungen davon abhängig macht, dass kein der Körperschaft zuzurechnendes bereits entsprechend sanktioniertes strafbares Handeln vorliegt. Der Autor kommt nach detaillierter Analyse der Vorschriften des § 42 Abs 2 BAO und des § 4a Abs 4 Z 3 lit d EStG zum Schluss, dass die Regelungen noch unausgegoren sind und zu entsprechenden Auslegungsfragen wie auch rechtspolitischen Bedenken führen.