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ÖBA 11, November 2024, Seite 814

Die Verletzung der Beteiligungsmeldung gem § 130 Abs 1 BörseG 2018 zieht nach Maßgabe des § 142 BörseG 2018 die Strafbarkeit der juristischen Person nach sich

VwGH

§ 130, § 133, § 141, § 142 BörseG 2018, § 163 InvFG, § 22 Abs 7 FMABG, § 31 Abs 1 VStG;

https://doi.org/10.47782/oeba202411081404

Voraussetzung für eine Meldepflicht nach § 130 Abs 1 BörseG 2018 ist der unmittelbare oder mittelbare Erwerb oder die Veräußerung von Aktien, sofern der Anteil an Stimmrechten, der nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung gehalten wird, einen in der Bestimmung genannten Schwellenwert erreicht, über- oder unterschreitet.

Bei einer Kette an kontrollierten Unternehmen verpflichtet im Fall einer Mehrheitsbeteiligung auch die mittelbare Veräußerung von Anteilen zu einer Beteiligungsmeldung gem § 130 Abs 1 BörseG 2018, außer es handelt sich um keine kontrollierende Beteiligung.

S. 815§ 130 Abs 1 BörseG 2018 stellt lediglich auf stimmrechtstragende Aktien ab und verlangt nicht, dass Stimmrechte vom Inhaber der Aktien auch ausgeübt werden (können).

Die Meldepflicht gem § 130 Abs 1 BörseG 2018 besteht auch dann, wenn die Beteiligung über einen Spezialfonds gemäß § 163 InvFG gehalten wird.

Als Täter der Übertretung des § 142 Abs 2 BörseG 2018 kommt nur eine die Überwachung oder Kontrolle vernachlässigende Führungsperson nach Abs 1 leg cit in Frage, weil nur eine solche nach § 9 VStG strafbar sein kann, während der die Pflichtverletzung begehende Mitarbeiter in diesem Zusammenhang mangels Strafbarkeit als Täter nicht in ...

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