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rickbetrug: Keine Aufklärungspflichtverletzung des Kreditinstituts
https://doi.org/10.47782/oeba202411081201
Beratungs- und Aufklärungspflichten von BankenS. 813 sind grds eine Frage des Einzelfalls. Erforderlich ist zudem der Nachweis der Kausalität von Aufklärungspflichtverletzung und eingetretenem Schaden, wobei den (vermeintlich) Geschädigten die Behauptungs- und Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft. Ein solcher Nachweis ist nicht gelungen, wenn - wie hier - nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin, wenn sie mündlich durch den Kassier oder die Kassierin des beklagten Kreditinstituts von in der Vergangenheit wiederholt stattgefundenen Betrugsfällen informiert worden wäre, entsprechende Behebungen nicht durchgeführt hätte, die letztlich zum Schadenseintritt geführt haben.
Aus der Begründung:
[1] Die Kl wurde im September 2022 Opfer eines Trickbetrugs durch unbekannte Täter, welche sie telefonisch davon überzeugten, dass nach der Festnahme einer Person, die sie betreffende Informationen mitgeführt habe, der Verdacht eines geplanten Einbruchsdiebstahls bestehe und dass Kassiere in drei Filialen der Bekl darin involviert seien. Der unbekannte Anrufer, der sich als Polizist ausgab, wusste über die g...