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Keine Fehlberatung bei Kreditaufnahme mit Tilgungsträger
§§ 1295, 1298, 1299 ABGB; § 13 WAG 1996.
https://doi.org/10.47782/oeba202411080801
Ob eine Anlegerin bei sorgfältiger Beratung einer vertieften Aufklärung über die Struktur des konkret als Tilgungsträger angeschafften Anlageprodukts bedurft hätte, ist eine Frage des Einzelfalls. Demnach ist die Rechtsansicht nicht unvertretbar, wenn bei einer Kreditnehmerin, welche ua offengelegt hatte, dass sie von einem Universitätsprofessor für Finanzrecht beraten wurde, von einem ausreichend qualifizierten Kenntnisstand über Wesen und Besonderheiten einer fondsgebundenen Lebensversicherung ausgegangen wird und das Unterbleiben einer detaillierteren Aufklärung durch die Bank keinen Beratungsfehler begründet.
Aus der Begründung:
[1] 1. Der OGH hat die in der ao Revision behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens geprüft, sie liegen nicht vor.
S. 809[2] 1.1. Das BerG soll die Kl mit seiner Rechtsansicht überrascht haben, weil es ohne entsprechende Tatsachenfeststellungen von der Üblichkeit der von der Bekl für die Vermittlung des Tilgungsträgers lukrierten Innenprovision ausgegangen sei. Dies stelle einen entscheidungserheblichen Mangel dar, weil die Kl die Einholung eines Sachverständigengut...