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Wertsicherung und § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Anknüpfung an den VPI sachlich gerechtfertigt
§§ 879, 1486 ABGB; § 6 KSchG; § 16 MRG.
https://doi.org/10.47782/oeba202411080701
Eine Wertsicherung nach dem VPI trägt va bei längerer Vertragslaufzeit dem legitimen Bedürfnis des Vermieters Rechnung, den Mietzins an die Geldentwertung anzupassen, um damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren. Da der VPI den Maßstab für die allgemeine Preisentwicklung (Entwicklung des inneren Geldwerts) ausdrückt, verhindert eine daran anknüpfende Wertsicherung des Mietzinses gerade eine solche Verschiebung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses. Dass für eine Wertsicherung des Mietzinses zwingend auf die Wertentwicklung der konkreten Kosten des Vermieters abzustellen wäre, überzeugt nicht.
Aus der Begründung:
[1] Die Kl ließ sich Ansprüche von Mietern einer Wohnung auf Mietzinsrückzahlung wegen einer unwirksamen Wertsicherungsklausel abtreten. Der auf zehn Jahre befristet abgeschlossene Mietvertrag sieht vor, dass der Mietzins nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex (VPI) 2020 angepasst wird.
[2] Das BerG bestätigte die klageabweisende E des ErstG, das die Wertsicherungsvereinbarung als wirksam ansah, und ließ die o Revision mangels erheblicher ...