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BFGjournal 7, August 2023, Seite 259

Amtsrevision zur Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung

Ein Streit um des Kaisers Bart geht zum VwGH

Michael Rauscher

Das BFG hatte die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Abgabenbehörde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung einer Abgabe verfügen darf, wenn der dieser Abgabe zugrundeliegende Abgabenbescheid vom BFG (ersatzlos) aufgehoben wurde. Das BFG verneinte dies, die Abgabenbehörde erhob dagegen die Amtsrevision. Die Antwort auf die Rechtsfrage wird auch in diesem Fall der VwGH geben.


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RV/2100240/2023; Revision zugelassen. Amtsrevision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/15/0064.

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer (Bf) hatte im Jahr 2017 gegen einen Stundungszinsenbescheid die Beschwerde erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung dieser Abgabe beantragt, was von der Abgabenbehörde mit Bescheid bewilligt wurde.

Das BFG hob den Stundungszinsenbescheid im Februar 2018 mit Erkenntnis auf.

Im Februar 2023 – also fünf Jahre später – verfügte die Abgabenbehörde mit Bescheid den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der (wegen der Aufhebung des Stundungszinsenbescheides nicht mehr geschuldeten) Stundungszinsen. Abseits dieses Spruches enthielt der Bescheid dennoch auch eine Aufforderung an den Bf zur Entrichtung der Stundungszinsen binnen eines Monats.

Der Bf erhob – vermutlich weg...

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