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GesRZ 5, Oktober 2024, Seite 326

Kein Bereicherungsanspruch bei Nichteinhaltung von § 17 Abs 5 PSG

§§ 17 Abs 5, 19 Abs 2 PSG

§§ 865, 877, 1052, 1478, 1486 Z 6 ABGB

1. Normzweck des § 17 Abs 5 PSG ist es, die Gefahr der Schmälerung des Stiftungsvermögens durch kollusiv handelnde Vorstandsmitglieder zu verhindern (6 Ob 35/18t).

2. In der Entscheidung 1 Ob 214/09s hielt der OGH einem vom dort Beklagten eingewendeten Bereicherungsanspruch entgegen, dass die Möglichkeit zur Einwendung eines solchen Anspruchs einer Umgehung der Bestimmung des § 19 Abs 2 PSG gleichkäme.

3. § 19 Abs 2 PSG ist eine lex specialis zu § 17 Abs 5 PSG.

4. Daher ist die in der Entscheidung 1 Ob 214/09s zu § 19 Abs 2 PSG ausgesprochene Wertung auch für § 17 Abs 5 PSG heranzuziehen: Ließe man bei Nichteinhaltung des § 17 Abs 5 PSG einen auf bereicherungsrechtliche Grundsätze gestützten Anspruch des Vorstandsmitglieds der Privatstiftung (bzw der von ihm allein beherrschten GmbH, die Leistungen aufgrund eines nach § 17 Abs 5 PSG unwirksamen Rechtsgeschäfts erbracht hat) zu, liefe dies im Ergebnis nämlich auf die Billigung einer Umgehung des § 17 Abs 5 PSG hinaus.

(OLG Wien 3 R 115/22m; HG Wien 17 Cg 23/20v)

[1] Der Zweitbeklagte war von 2000 bis 2014 Mitglied des Vorstands der im Jahr 2000 gegründeten E (in der Folge nur: Privatstiftung) mit Sitz in Wien. Der Dritt- und Viertbeklagte waren von 2005 bzw 2006 bis S. 327Jahresende 2013 ebenfalls Mitglieder des Vorst...

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