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Umdeutung von Klagebegehren (§ 405 ZPO)
Angewendet auf Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen im Gesellschaftsrecht
Innerhalb mangelhafter Gesellschaftsbeschlüsse besteht eine zentrale Unterscheidung: die Dichotomie zwischen Nichtigkeit und (bloßer) Anfechtbarkeit. Für Beschlüsse von Vereinsorganen ganz allgemein trifft sie der § 7 VerG; ähnlich differenzieren die §§ 195 ff AktG für Hauptversammlungsbeschlüsse einer AG, laut OGH analog anzuwenden auf Generalversammlungsbeschlüsse einer Genossenschaft.
Prozessual gewinnt damit eine Frage beträchtliche praktische Bedeutung: Lässt sich ein diesbezüglich unrichtig oder mangelhaft gefasstes Klagebegehren gegebenenfalls von Amts wegen verbessern (richtigstellen, umdeuten), insbesondere, um es vor seiner Abweisung zu bewahren? Dieser Aufsatz macht die einschlägige allgemeine Judikatur zu § 405 Satz 1 ZPO fruchtbar speziell für diese Anwendung im Gesellschaftsrecht, namentlich bei Vereinsbeschlüssen.
I. § 405 Satz 1 ZPO allgemein
§ 405 Satz 1 ZPO untersagt dem Richter, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat („ne eat iudex ultra petitum“). Das gilt sowohl bei einem Aliud als auch bei einem „bloßen“ Mehr; dies bei jedem der drei grundsätzlichen Rechtsschutzziele (Leistung - Feststellung - Rechtsgestaltung).
1. Plus - Minus - Aliud
Die stRspr trifft diese Unterscheidung aufgrund eines Vergleichs zwischen dem...