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EU Listing Act: Änderungen bei der Ad-hoc-Publizität
Der Rat der EU hat am den EU Listing Act angenommen, der die öffentlichen Kapitalmärkte der EU attraktiver machen und KMU den Zugang zu Kapital erleichtern soll. Insbesondere ist im Zuge dieser Reform auch eine Neuregelung der Ad-hoc-Publizität geplant. Einerseits sollen Emittenten in Zukunft nicht mehr verpflichtet sein, Zwischenschritte in gestreckten Sachverhalten nach Art 17 Marktmissbrauchsverordnung (MAR) offenzulegen. Zusätzlich soll der Aufschub der Veröffentlichung nach Art 17 Abs 4 MAR angepasst werden. Obwohl die Änderungen iZm der Ad-hoc-Publizität erst 18 Monate nach dem Inkrafttreten der geplanten Verordnung anwendbar sein werden, empfiehlt sich bereits jetzt eine nähere Betrachtung der geplanten Reform.
I. Status quo - Problemstellungen in der Praxis und Reformbedarf
Emittenten haben nach Art 17 MAR bekanntlich sie unmittelbar betreffende Insiderinformationen unverzüglich zu veröffentlichen. Ausgehend von der Geltl-Entscheidung des EuGH hat die Veröffentlichungspflicht von Zwischenschritten in gestreckten Sachverhalten in der Praxis besondere Bedeutung erlangt. Art 7 Abs 3 MAR normiert nämlich, dass ein Zwischenschritt in einem gestreckten Vorgang dann als I...