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immo aktuell 5, Oktober 2024, Seite 191

Maklerprovisionen - Verjährung der Rückforderung

immo aktuell 2024/33

§§ 6 Abs 4, 11 Satz 2 MaklerG

Die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Rückforderung der Provision ist nach dem analog anzuwendenden § 11 Satz 2 MaklerG so lange gehemmt, als er vom anspruchsbegründenden Sachverhalt keine Kenntnis hat. Der für die Begründung des Rückforderungsanspruchs nach § 6 Abs 4 MaklerG maßgebende Sachverhalt betrifft jene Umstände, die das Bestehen eines familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnisses begründen, und das Fehlen des diesbezüglichen Hinweises des Maklers auf dieses Naheverhältnis.

Sachverhalt: [1] Die Rechtsvorgängerin der beklagten Immobilienmaklerin (in der Folge ebenfalls als Beklagte bezeichnet) vermittelte M* P*, einem Verbraucher (in der Folge: Mieter), einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über eine Wohnung in Wien. Aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Provisionsvereinbarung vom und der Rechnung der Beklagten vom bezahlte der Mieter am an die Beklagte die vereinbarte Vermittlungsprovision von zwei Bruttomonatsmieten in Höhe das Klagsbetrags.

[2] Die Beklagte war Alleingesellschafterin der damaligen Hausverwaltung, einer GmbH, die den Mietvertrag namens der Liegenschaftseigentümerin abschloss. Der Mieter wurde nicht schriftlich auf das Naheverhä...

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