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MaklerG § 11. Verjährung, BGBl. Nr. 262/1996, gültig ab 01.07.1996

1. Teil: ALLGEMEINER TEIL

Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag

§ 11. Verjährung

Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte.

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