MaklerG § 1. Begriff, BGBl. Nr. 262/1996, gültig ab 01.07.1996
1. Teil:
ALLGEMEINER TEILBegriff und Tätigkeit des Maklers
§ 1. Begriff
Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-76961