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Keine parallele Erhebung von Stiftungseingangssteuer und Stiftungseingangssteueräquivalent
immo aktuell 2024/28
§ 1 Abs 1 StiftEG; § 7 Abs 2 GrEStG
Sinn und Zweck des Gesetzes kann nur darin liegen, dass bei einer Anteilsvereinigung iVm einem der Stiftungseingangssteuer unterliegenden Sachverhalt nicht auch das Stiftungseingangssteueräquivalent anzuwenden ist.
Sachverhalt: Mit Nachstiftungsvereinbarung vom wurden sämtliche Gesellschaftsanteile der (grundstücksbesitzenden) H GmbH auf die beschwerdeführende Privatstiftung übertragen. Die Privatstiftung berechnete die Grunderwerbsteuer gem § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG (Tarif für Anteilsvereinigungen gem § 1 Abs 3 GrEStG) mit 0,5 % vom Grundstückswert. Wenngleich in der Sachverhaltsschilderung des Erkenntnisses nicht erwähnt, ist davon auszugehen, dass für die Übertragung der Anteile Stiftungseingangssteuer gem § 1 Abs 1 StiftEG angefallen war.
Die belangte Behörde setzte zusätzlich zur Steuer nach § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG noch das Stiftungseingangssteueräquivalent gem § 7 Abs 2 GrEStG in Höhe von 2,5 % vom Grundstückswert an. Dagegen wandte sich die Privatstiftung mit Vorlageantrag an das BFG. Das BFG folgte der Rechtsansicht der Privatstiftung, ließ die ordentliche Revision an den VwGH jedoch zu. Soweit in der Findok ersichtlich, wurde keine Amtsrevision erhoben.
Rechtliche Beurteilung: [...] Unklar ist die Anwendbarkeit des § 7 Abs 2 GrEStG 1987, nämlich die Erhöhun...