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Anwendbarkeit des Stiftungseingangssteueräquivalentes bei Anteilsvereinigungen
Das BFG hatte zu entscheiden, ob das Stiftungseingangssteueräquivalent auch im Falle einer Anteilsvereinigung bei Nachstiftung von 100 % einer (grundstücksbesitzenden) Kapitalgesellschaft zur Anwendung gelangt. Da zu dieser Rechtsfrage keine höchstgerichtliche Judikatur vorhanden war, ließ das BFG die Revision zu.
1. Der Fall
Verfahrensgegenständlich wurden nach den Feststellungen des BFG mittels Nachstiftungsvereinbarung sämtliche Anteile einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft auf die beschwerdeführende Privatstiftung übertragen. Die Nachstiftungsvereinbarung wurde an das zuständige Finanzamt angezeigt sowie eine Berechnung der Grunderwerbsteuer iHv 7.459,43 Euro (0,5 % vom Grundstückswert gemäß § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG) übermittelt.
Mit Bescheid wurde vom Finanzamt ausgehend vom Grundstückswert der Liegenschaft insgesamt Grunderwerbsteuer iHv 79.763,11 Euro festgesetzt. Die Berechnung der Grunderwerbsteuer erfolgte anhand des Stufentarifs gemäß § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG. Zusätzlich wurde gemäß § 7 Abs 2 GrEStG das Stiftungseingangssteueräquivalent iHv 37.297,13 Euro festgesetzt.
Nach Einbringung einer Beschwerde durch die Bf wurde die GrESt mittels Beschwerdevorentscheidung iHv 44.7...