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Auswirkungen der Finanzorganisationsreform auf die Adressierung und Einbringung von Beschwerden im Finanzstrafverfahren
Fraglich war, ob die durch das 2. Finanzorganisationsreformgesetz eingeführte Bestimmung des § 54a BAO zu Unterstützungsleistungen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung im Finanzstrafverfahren überhaupt anzuwenden ist und ob bei Anwendung dieser Bestimmung eine an das BFG adressierte Beschwerde mit dem Einwurf in den Amtspostkasten einer Abgabenbehörde fristwahrend eingebracht wurde.
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gemäß § 150 ff FinStrG gegen ein Straferkenntnis des Amts für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, mit welchem er einer versuchten Abgabenhinterziehung für schuldig erkannt wurde. Er legte diese innerhalb der Beschwerdefrist in den Amtspostkasten einer Dienststelle des Finanzamts Österreich in einer Tiroler Bezirkshauptstadt ein.
Adressiert war die Beschwerde auf dem Umschlag wie folgt: „An das Bundesfinanzgericht, Republik Österreich, Innrain 32, 6020 Innsbruck“. Das Schreiben im Inneren des Umschlags war wie folgt adressiert: „An das Bundesfinanzgericht, Republik Österreich“. Das Amt für Betrugsbekämpfung war weder auf dem Umschlag noch an irgendeiner Stelle des darin enthaltenen Schreibens erwähnt.
Die Bes...