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ZWF 5, September 2023, Seite 228

Adressierung und Einbringung von Beschwerden im Finanzstrafverfahren

ZWF Redaktion

§§ 150 ff FinStrG; § 54a BAO

Hell, Auswirkungen der Finanzorganisationsreform auf die Adressierung und Einbringung von Beschwerden im Finanzstrafverfahren, BFGjournal 2023, 114

Wird im Finanzstrafverfahren eine Eingabe an das BFG adressiert, aber beim Finanzamt Österreich eingebracht, erfolgt deren Weiterleitung an das Gericht auf Gefahr des Einschreiters, weil sich im vorliegenden Fall am Standort des Finanzamts Österreich, in dessen Postkasten die Beschwerde eingeworfen wurde, keine Außenstelle des BFG befindet und dort somit auch keine gemeinsame Einbringungsstelle des Finanzamts Österreich und des Gerichts vorliegen kann.

Im konkreten Sachverhalt wurde eine Beschwerde gemäß § 150 ff FinStrG gegen ein Straferkenntnis des Amts für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde in den Amtspostkasten einer Dienststelle des Finanzamts Österreich in einer Tiroler Bezirkshauptstadt geworfen. Adressiert war die Beschwerde auf dem Umschlag wie auch im Inneren an das BFG. Das Amt für Betrugsbekämpfung war weder auf dem Umschlag noch an irgendeiner Stelle des darin enthaltenen Schreibens erwähnt. Das BFG kam zum Schluss, dass die Bestimmung des § 54a Abs 1 BAO grundsätzlich auch im Finanzstrafverfahren anwendbar ist, aber das darin normierte Privileg im...

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