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Rechtmäßigkeit der Einhebung und Anrechenbarkeit einer japanischen Quellensteuer
Das Gericht befasst sich in dieser Entscheidung zunächst allgemein mit den Voraussetzungen für die Anrechnung einer japanischen Quellensteuer im Rahmen der inländischen Veranlagung und führt dann näher aus, warum diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Der Entscheidung liegt das Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan vom zugrunde, das auf Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2018 anzuwenden ist.
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RV/3100350/2020; Revision nicht zugelassen. | Art VI DBA Österreich – Japan (Einkommensteuer), BGBl 127/1963; Art XI DBA Österreich – Japan (Einkommensteuer), BGBl 127/1963; Art XIX Abs 2 DBA Österreich – Japan (Einkommensteuer), BGBl 127/1963 |
1. Der Fall
Nach den Feststellungen des Gerichts erbrachte die beschwerdeführende österreichische Kapitalgesellschaft (Bf) in den Jahren 2016 bis 2018 unterschiedliche technische Leistungen an den japanischen Leistungsempfänger. Sie erbrachte sämtliche Leistungen durch ihre eigenen Mitarbeiter. Zu diesem Zweck reisten die Mitarbeiter der Bf nach Japan, wobei sie die für die Durchführung der Leistung erforderliche technische Ausrüstung mitbrachten. Im Jahr 2016 genügte dazu aufgrund des geringeren Leistungsumfangs e...