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Grenzen der Übertragung stiller Reserven bei Privatstiftungen
Wenngleich für die Gründung von Privatstiftungen (PS) primär außersteuerliche, insbesondere zivilrechtliche Gründe ausschlaggebend sein sollten, so sind naturgemäß auch die steuerlichen Vorteile dieser Rechtsform von Interesse. Die Steuerstundung bzw Investitionsbegünstigung gemäß § 13 Abs 4 KStG, wonach PS ihre Veräußerungsgewinne aus Beteiligungsverkäufen nicht sofort versteuern müssen, sondern ggfs von den Anschaffungskosten neuer Beteiligungserwerbe absetzen können (Übertragung stiller Reserven), ist einer der letzten verbliebenen Steuervorteile für Stiftungen.
Hinsichtlich der diesbezüglichen Gestaltungsmöglichkeiten sind bzw waren die aktuellen Stiftungsrichtlinien des BMF bislang relativ großzügig, zumal die gegenständliche Reservenübertragung auch für PS als Alleingesellschafter einer bereits bestehenden 100%-Tochter bejaht wurde, wenn diese eine Kapitalerhöhung (ggfs zuzüglich eines eingezahlten „Agios“) durchführt. Dieser bislang gängigen Praxis hat nunmehr der VwGH eine Absage erteilt.
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RV/4100845/2015 (keine Veröffentlichung in der Findok gem § 23 Abs 3 BFGG); Ra 2021/15/0053. |
1. Vorbemerkungen
Die Steuerstundung (Aufschub der Zwischenbesteuerung) für bestimmte Betei...