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SWK 11, 10. April 2023, Seite 560

Übertragung stiller Reserven bei Beteiligungsveräußerungen durch Privatstiftungen

Entscheidung: Ra 2021/15/0053 (Abweisung der Parteirevision).

Norm: § 13 Abs 4 KStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine Privatstiftung veräußerte 100 % der Aktien an einer AG und übertrug zunächst die aufgedeckten stillen Reserven auf eine Rücklage gemäß § 13 Abs 4 KStG. In der Folge erwarb die Privatstiftung 100 % der Anteile an einer GmbH, führte bei ihr zugleich eine ordentliche Kapitalerhöhung von 35.000 Euro auf 1 Mio Euro durch und sagte ein Agio von rund 10 Mio Euro zu. Anschließend übertrug sie gemäß § 13 Abs 4 KStG die stillen Reserven aus der Veräußerung der AG in Höhe von rund 11 Mio Euro auf die Anschaffungskosten der GmbH inklusive des Agios. Das Finanzamt erkannte die Übertragung der stillen Reserven auf das Agio nicht an.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, grundsätzlich könnten stille Reserven auch auf ein Agio übertragen werden, im konkreten Fall liege aber – aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung – Missbrauch vor.

Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 13 Abs 4 KStG können durch eine Veräußerung von Beteiligungen aufgedeckte stille Reserven auf eine im Veräußerungsjahr angeschaffte Beteiligung übertragen werden. Voraussetzung ist, dass damit ein Anteil von mehr als 10 % an der Körperschaft erworben wird. ...

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