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ISR 6, Juni 2021, Seite 201

BMF zu Gegenbeweis bei Hinzurechnungsbesteuerung – Gegendarstellung leider notwendig

Anmerkungen zum – , BStBl. I 2021, 342 „Anwendung des § ; Veröffentlichung der – und “

Stefan Köhler

Das BMF hat am ein Schreiben veröffentlicht, welches in z.T. überschießender und z.T. unzutreffender Weise Stellung zum Gegenbeweis i.R. der Hinzurechnungsbesteuerung (HZB) nimmt. Es kommt zu einer Vermischung und Kumulation von Gegenbeweiselementen bzgl. der Niederlassungsfreiheit sowie Kapitalverkehrsfreiheit. Weiterhin wird nach der hier vertretenen Ansicht ein viel zu weitgehender Aktivitäts- und Substanznachweis für Zwecke der Prüfung der Niederlassungsfreiheit aufgestellt und darüber hinaus kumulativ verknüpfend zusätzlich der Nachweis eingefordert, dass keines der Hauptziele einer Gestaltung darin besteht, Gewinne künstlich in Drittstaaten oder Gebiete mit niedrigem Besteuerungsniveau zu transferieren. Tatsächlich ist dieser Nachweis aber nur erforderlich, wenn es sich im Übrigen um eine künstliche Gestaltung handeln würde. Im Hinblick auf die verschärften Gegenbeweisanforderungen des § 8 Abs. 2 AStG i.R. des ATADUmsG könnte dem BMF-Schr. in Zukunft in gewissem Umfang eine größere Bedeutung zukommen. Da aber die geplanten neuen deutschen Regelungen zur HZB weit über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehen (völlig überhöhter Grenzsatz zur Niedrigbesteuerung, kein...

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