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ISR 10, Oktober 2022, Seite 321

Einfache verdeckte Gewinnausschüttungen bei ausländischen, nicht vergleichbaren Umwandlungsvorgängen in der neuen Hinzurechnungsbesteuerung

Guido Staccioli und Ruben Kunert

Im Zuge des ATAD-UmsG wurde u.a. das materielle Korrespondenzprinzip in die Hinzurechnungsbesteuerung importiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG qualifizieren Ausschüttungen unter gewissen Voraussetzungen als passive Einkünfte. Der Beitrag befasst sich dabei zunächst mit sog. „einfachen verdeckten Gewinnausschüttungen“ in der Hinzurechnungsbesteuerung. Anschließend zeigen die Autoren auf, dass insbesondere ausländische Reorganisationsvorgänge, die mit einer inländischen Umwandlung nicht vergleichbar sind, dem Grunde nach von dem materiellen Korrespondenzprinzip in der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst sind. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Exkulpation von der Hinzurechnungsbesteuerung im Rahmen des Gegenbeweises gem. § 8 Abs. 2 ff. AStG für passive Einkünfte aus verdeckten Gewinnausschüttungen eingegangen.

Im Zuge des ATAD-UmsG wurde u.a. das materielle Korrespondenzprinzip in die Hinzurechnungsbesteuerung importiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG qualifizieren Ausschüttungen unter gewissen Voraussetzungen als passive Einkünfte. Der Beitrag befasst sich dabei zunächst mit sog. „einfachen verdeckten Gewinnausschüttungen“ in der Hinzurechnungsbesteuerung. Anschließend zeigen die A...

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