zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 1, Jänner 2023, Seite 30

Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG, Aufhebungsbescheid nach § 295 Abs 3 BAO

Michaela Schmutzer

Wird eine Abgabenfestsetzung zu einem mittels Selbstanzeige einbekannten Mehrbetrag/Verkürzungsbetrag, der als Basis einer Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG herangezogen wurde, im Beschwerdeverfahren aufgehoben oder abgeändert, so ergibt sich nach § 295 Abs 3 BAO die amtswegige Verpflichtung zur Aufhebung des Abgabenerhöhungsbescheides.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
RS/7100068/2022; Revision nicht zugelassen.
§ 29 Abs 6 FinStrG, §§ 295 Abs 3, 284 Abs 2 letzter Satz BAO

1. Der Fall

Die Selbstanzeigerin hat mit Eingabe vom , eingelangt am , gemäß § 284 Abs 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Aufhebung eines Festsetzungsbescheides zu einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG zur Einkommensteuer 2011 erhoben und vorgebracht, dass die der Festsetzung zu Grunde liegende Abgabennachforderung nach dem Erkenntnis des ) weggefallen sei. Sie habe am den Antrag auf Aufhebung des Zuschlagsbescheides vom nach § 295 Abs 3 iVm § 209a Abs 2 BAO gestellt. Die Entscheidungsfrist sei demnach abgelaufen und Säumigkeit eingetreten.

Dem Finanzamt wurde mit Beschluss vom gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift der Entschei...

Daten werden geladen...