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Negatives Einbringungskapital und Einlagenrückzahlung
Bei Buchwerteinbringungen nach Art III UmgrStG ist für das Einlagen-Evidenzkonto grundsätzlich das steuerliche Einbringungskapital gemäß § 15 UmgrStG maßgeblich.
Einbringungen mit negativem Einbringungskapital verändern hingegen – unabhängig von einer allfälligen unternehmensrechtlichen Aufwertung – das Einlagen-Evidenzkonto der übernehmenden Körperschaft nicht.
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RV/3100025/2016; Revision nicht zugelassen. | §§ 15, 16 Abs 5 Z 1 und Z 2, 18 Abs 2, 20 Abs 4 Z 1, 20 Abs 8 UmgrStG, §§ 4 Abs 12 Z 1, 4 Abs 10, 95 Abs 1 EStG 1988. |
1. Der Fall
Mit Stichtag wurde ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen gemäß Art III UmgrStG in die Beschwerdeführerin (Bf), die Bf GmbH, eingebracht. Steuerlich erfolgte die Einbringung zu Buchwerten, unternehmensrechtlich wurde der beizulegende Wert nach § 202 Abs 1 UGB angesetzt. Da der Einbringende Alleingesellschafter der Bf war, erfolgte die Einbringung ohne Anteilsgewährung.
S. 10 Laut Gutachten wurde für das einzubringende Unternehmen zum ein Verkehrswert von 2.619.000,00 Euro ermittelt. In der unternehmensrechtlichen Einbringungsbilanz wurden ein Firmenwert iHv 2.298.711,63 Euro aktiviert sowie „bare“ Entnahmen gemäß § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG iHv 90.958,27 Euro und „unbare“ Entnahmen gemäß § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG iHv 1.200.000,00 Euro passiviert. Das unternehmensrechtliche Eigenk...