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Fremdunübliches Mietverhältnis mit Mutter und Lebensgefährtin
Entscheidung: RV/4100094/2019; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 21 Abs 1 BAO, § 2 Abs 1 und 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994, § 2 Abs 3 Z 6 EStG 1988.
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl ).