Das Elektroauto im Umsatzsteuerrecht
3. Aufl. 2024
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S. 58Kapitel 5 Überlassung an Mitarbeiter
5.1. Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes
Für die Leistungsortbestimmung bei Überlassung von Fahrzeugen an Mitarbeiter ist nach Ansicht der Finanzverwaltung immer die Ortsbestimmung relevant, die sich bei einer entgeltlichen Leistungserbringung ergibt (vgl UStR Rz 487). Dazu sind den UStR unter anderem folgende beide Beispiele zu entnehmen:
Beispiel aus UStR Rz 487:
Die deutsche Unternehmerin überlässt ihrer Arbeitnehmerin als Prämie für besondere Arbeitsleistungen Konzertkarten für ein Konzert in Wien.
Es liegt eine unentgeltliche sonstige Leistung iSd § 3a Abs 1a Z 2 UStG vor. Der Ort des Eigenverbrauchs liegt gem § 3a Abs 11 lit a UStG am Tätigkeitsort in Österreich.
Gewährt der Unternehmer eine Sachzuwendung von eigenständigem wirtschaftlichen Gehalt und erhält er als Gegenleistung dafür vom Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.
Der österreichische Unternehmer stellt seiner in Österreich wohnhaften Arbeitnehmerin als Teil ihrer Entlohnung ein zum Unternehmensbereich gehöriges Kfz für Privatfahrten zur Verfügung. Die Überlassung des Fahrzeuges gegen einen Teil der Arbeitsleistung stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar. Der Leistungsort für...