Das Elektroauto im Umsatzsteuerrecht
3. Aufl. 2024
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S. 52Kapitel 4 Privatnutzung des Elektrokraftfahrzeugs
4.1. Voraussetzung Vorsteuerabzug
Die Berechtigung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug ist Voraussetzung für einen umsatzsteuerlichen Eigenverbrauch (Ausnahme: Leistungseigenverbrauch). Dabei kann es jedoch auch zur Versteuerung im Inland kommen, wenn ein Vorsteuerabzug im Ausland oder die abstrakte Vorsteuerabzugsmöglichkeit ebendort bestanden hat ().
Diese Voraussetzung ist zu beachten:
Beim Aufwandseigenverbrauch im Zusammenhang mit der Anschaffung und
Aufwands- und Verwendungseigenverbrauch im Zusammenhang mit der laufenden Nutzung.
Im Betriebsvermögen eines Unternehmens befindet sich ein elektrisch angetriebener Pkw. Bei diesem ist aufgrund der hohen Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug (aus dem Kaufpreis) möglich.
Kaufpreis beträgt € 100.000 - kein Vorsteuerabzug beim Kauf möglich.
Lösung
Mangels Vorsteuerabzug ist bei Privatnutzung von diesem Teil der Aufwendungen (hier die AfA-Komponente/Anschaffungskosten) kein Eigenverbrauch zu versteuern. Siehe dazu insbesondere auch Pkt 4.4.
Achtung
Auch ein (möglicher) Vorsteuerabzug im Ausland führt zur Eigenverbrauchsbesteuerung.
4.2. Verwendungseigenverbrauch
Nach § 3a Abs 1a Z 1 UStG wird die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den Bedarf seines Personals sind, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt.
Einzelunternehmerin Anna Mayr nutzt einen im Betriebsvermögen befindlichen Elektro-Pkw für private Fahrten. Die Anschaffungskosten dieses Pkw haben € 28.800,-- (€ 24.000,-- netto) betragen.
Das Ausmaß der privaten Nutzung beträgt etwa 30%.
Lösung
Diese private Nutzung des Fahrzeugs wird einer sonstigen Leistung gleichgestellt. Soweit ein (teilweiser) Vorsteuerabzug zulässig war, liegt ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch vor. In diesem Fall beträgt dieser bei einer AfA von € 24.000 : 8 Jahre = € 3.000 × 30% = € 900 + 20% USt jährlich.
Neben dieser Komponente der AfA sind auch von den übrigen Aufwendungen die im Zusammenhang mit dem Betrieb dieses Fahrzeugs anfallen, soweit diese (teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, ein Eigenverbrauch für die Privatnutzung zu versteuern.
Beim auch privat genutzten Elektrofahrzeug des Betriebsvermögens scheinen auf folgenden Konten laufende Aufwendungen auf:
Versicherung,
Strafen,
Wartung und Reparatur,
Strom.
Lösung
Ein Verwendungseigenverbrauch gem § 3a Abs 1a Z 1 UStG fällt nur insoweit an, als ein (teilweiser) Vorsteuerabzug zulässig war.
Somit fällt ein solcher für die gebuchten Aufwendungen für Wartung und Reparatur und für den Stromaufwand an, nicht hingegen für Versicherung und Strafen.
4.3. Verwendungseigenverbrauch neben Aufwandseigenverbrauch
Unabhängig von der Vornahme einer Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 3a Abs 1a Z 1 UStG (Verwendungseigenverbrauch) ist für den ertragsteuerlich nach § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG bzw § 12 Abs 1 Z 2 KStG (Luxustangente) nicht abzugsfähigen Aufwand ein Aufwandseigenverbrauch zu berücksichtigen. Dieser Aufwandseigenverbrauch fällt insbesondere bei Anschaffungskosten von mehr als € 40.000,-- bis zu € 80.000,-- an.
Die Verwendung des Elektrokraftfahrzeuges für Privatfahrten verursacht somit einen weiteren Eigenverbrauchstatbestand.
S. 54Bei der Erfassung bzw Verbuchung dieser beiden Eigenverbrauchstatbestände ist die Reihenfolge der Erfassung zu beachten. Die Berechnung hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:
Aufwandseigenverbrauch (insbesondere bei AK > € 40.000,-- bis zu € 80.000,--), dann
Verwendungseigenverbrauch.
Achtung
Wird die Erfassung in umgekehrter Reihenfolge vorgenommen, ergeben sich andere Werte, auch der insgesamt als Eigenverbrauch erfasste Betrag wird ein anderer (falscher) sein.
Es ist dies die gleiche Reihenfolge, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung bei der Berücksichtigung eines Verwendungseigenverbrauchs neben einer Luxustangente zu beachten ist:
Luxustangente ausscheiden, dann
ertragsteuerlicher Eigenverbrauch für Privatnutzung.
Kauf eines elektrisch angetriebenen Pkw um € 60.000,-- brutto, ds € 50.000 netto + € 10.000 USt.
Es liegt eine Privatnutzung im geschätzten Ausmaß von 20% vor.
Lösung
Zunächst steht voller Vorsteuerabzug zu (€ 10.000,--).
Ertragsteuerlich sind € 20.000,-- brutto nicht abzugsfähig (Luxustangente).
USt-Schuld: € 3.333,33; diese Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgt sofort in voller Höhe!
)Verwendungseigenverbrauch: 20% von der jährlichen AfA der (anerkannten) Brutto-AK € 40.000,--, ds brutto € 5.000,-- (€ 4.166,67 netto + € 833,33 USt) Der Eigenverbrauch für Privatnutzung beträgt 20% von € 4.166.67, somit 833,33 + 166,67 USt.
Die Erfassung des Verwendungseigenverbrauchs erfolgt jährlich, abhängig von der jeweiligen privaten Nutzung.
S. 55Bei den weiteren laufenden Betriebskosten ist ebenso zu verfahren. In einem ersten Schritt ist ein Aufwandseigenverbrauch, danach ein Verwendungseigenverbrauch zu berechnen.
Bei diesem Fahrzeug fallen wertabhängige laufende Kosten von € 3.000,-- netto und wertunabhängige Kosten von € 1.500,-- netto an.
Wie sehen die jeweiligen Konsequenzen aus?
Lösung
Wertabhängige Kosten
Aufwandseigenverbrauch; 33% von € 3.000,--, dh Aufwandseigenverbrauch beträgt € 1.000 + € 200 USt
Verwendungseigenverbrauch; weitere 20% von € 2.000,-- (ertragsteuerlich anerkannter Aufwand); Verwendungseigenverbrauch beträgt € 400,-- + € 80,-- USt.
Wertunabhängige Kosten
Aufwandseigenverbrauch entfällt
Verwendungseigenverbrauch; 20% von € 1.500,--; Verwendungseigenverbrauch beträgt € 300 + € 60 USt.
4.4. Verwendungseigenverbrauch bei E-Autos mit Anschaffungskosten > € 80.000,--
Wie bereits in Pkt 4.1 dargestellt, ist eine (zumindest teilweise) Vorsteuerabzugsberechtigung Voraussetzung sowohl für einen Aufwands- als auch einen Verwendungseigenverbrauch.
Bei Anschaffungskosten von mehr als € 80.000,-- steht bei elektrisch angetriebenen Pkws kein Vorsteuerabzug zu. Deshalb ist im Fall einer privaten Nutzung für diesen Teil der Aufwendungen (laufende AfA) kein Verwendungseigenverbrauch zu berücksichtigen.
Kauf eines Luxuselektroautos um € 110.000,--.
Privatanteil 20%
Lösung
Kein Verwendungseigenverbrauch aus der AfA, da kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten zulässig ist (überwiegender Teil dieser Anschaffungskosten sind nicht abzugsfähig).
S. 56Achtung
Diese Beurteilung betreffend Vorsteuerabzug und anschließender möglicher (Aufwands-)Eigenverbrauchsbesteuerung der Anschaffungskosten führt nicht dazu, dass das Ergebnis dieser Beurteilung auch für die später anfallenden laufenden Betriebskosten anzuwenden ist. Vielmehr hat die umsatzsteuerliche Beurteilung für jeden angefallenen Aufwand separat zu erfolgen (siehe dazu auch Kapitel 3).
Bei einem im Betriebsvermögen befindlichen E-Auto mit Anschaffungskosten von € 110.000,-- konnte aus den Anschaffungskosten wegen deren Betragshöhe keine Vorsteuer geltend gemacht werden.
Es fallen laufende - nicht wertabhängige(!) - Betriebskosten in Höhe von € 2.000 + USt an.
Dieses Fahrzeug wird zu 25% privat genutzt.
Lösung
Obwohl aus den Anschaffungskosten keine Vorsteuer lukriert werden konnte, ist dies bei den laufenden nicht wertabhängigen Kosten sehr wohl möglich. Enthalten diese gar keine wertabhängige Komponente, ist die darauf entfallende USt von € 400 als Vorsteuer abzugsfähig.
Dieser Teil der Fahrzeugkosten führt zu einer Versteuerung als Verwendungseigenverbrauch. Es ergibt sich ein solcher in Höhe von € 2.000 × 25% = € 500 + 20% USt.
Die zu entrichtende USt beträgt somit € 100,--.
Sind Betriebskosten bei derartigen Fahrzeugen teilweise, jedoch zu mehr als 50% ertragsteuerlich anerkannt (Luxustangente < 50%), so ist prinzipiell wie in Pkt 4.3 vorzugehen.
Bei einem Elektrokraftfahrzeug mit Anschaffungskosten von € 110.000,-- brutto fallen folgende laufenden Kosten an:
wertabhängige Kosten € 4.000,-- netto;
teilweise wertabhängig sind € 3.000,-- netto; von diesen sind ertragsteuerlich 2/3 NICHT anerkannt;
weitere teilweise wertabhängige Kosten von € 1.000,-- netto; von diesen sind 10% NICHT anerkannt;
nicht wertabhängige Kosten (zB Strom) in Höhe von € 1.500,-- netto.
Der Anteil der Privatnutzung beträgt 30%.
Umsatzsteuerliche Konsequenzen?
S. 57Hinweis
Wie bereits ausgeführt, kann nicht aus den hier sehr hohen Anschaffungskosten geschlossen werden, dass bei allen Aufwendungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
Vielmehr muss jede Aufwandsposition [im Bsp a) bis d)] separat beurteilt werden.
Lösung
a) und b):
Die laufenden Kosten sind überwiegend bzw zur Gänze wertabhängig, somit ist jeweils der überwiegende Teil dieser Kosten ertragsteuerlich nicht abzugsfähig. Es kommt die Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG zur Anwendung.
Eine Eigenverbrauchsbesteuerung entfällt, da es beim Verwendungseigenverbrauch nur im Fall eines zumindest teilweisen Vorsteuerabzugs zur Umsatzbesteuerung kommt.
c) Es liegen teilweise wertabhängige Kosten vor, 10% sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig, somit ist der überwiegende Teil abzugsfähig.
Es steht voller Vorsteuerabzug zu.
Aufwandseigenverbrauch von 10%; das sind 10% von € 1.000,-- = € 100 + 20% USt.
Verwendungseigenverbrauch von 30% der steuerlich anerkannten Kosten. Das sind 30% von € 900,-- = € 270 + 20% USt.
d) Wertunabhängige Kosten
Es steht voller Vorsteuerabzug zu.
Aufwandseigenverbrauch entfällt.
Verwendungseigenverbrauch von 30% von € 1.500,-- = € 450 + 20% USt.