Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 50
RV [5]
Zu Z 2 (§ 50 Abs. 2):
Die Bestimmung beinhaltet eine Erweiterung des Kataloges der Arbeitsrechtssachen um die Streitigkeiten aus der Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft (VI. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes).
Inhalt und Regelungszweck
1
Durch die Aufnahme der Streitigkeiten aus dem VI. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes in § 50 Abs 2 ASGG wird eine Einreihung unter die „betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten“ vorgenommen. Dies bedeutet insbesondere, dass gem § 58 ASGG ein wechselseitiger Kostenersatzanspruch in solchen Verfahren nur in dritter Instanz vor dem Obersten Gerichtshof zusteht. In erster und zweiter Instanz hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen, unabhängig davon, ob sie das Verfahren gewinnt oder verliert.