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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 5

Sieglinde Gahleitner

RV [25]

Zu Z 1 (§ 5c):

Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit sowie über die inländische Gerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten betreffend den VI. Teil des ArbVG knüpfen an den Sitz der Europäischen Gesellschaft an, wobei sich diese Regelungen auch auf Europäische Gesellschaften erstrecken, die sich erst im Gründungsstadium befinden. Ausgenommen davon sind die in § 209 ArbVG ausdrücklich angeführten Angelegenheiten, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz richtet, den die beteiligte Gesellschaft im Inland hat oder hatte.

Inhalt und Regelungszweck

1

Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Beteiligungsrechten der Arbeitnehmer in der SE, sofern sie über die Beteiligungsrechte hinausgehen, die den örtlichen Arbeitnehmervertretungen ohnedies zustehen, sind dann der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen, wenn die SE ihren Sitz im Inland hat oder aber wenn es um Pflichten von inländischen beteiligten Gesellschaften geht, Informationen an die Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums, des SE-Betriebsrates oder mit der Tätigkeit im Aufsichts- oder Verwaltungsrat herauszugeben.

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