Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 250 Verschwiegenheitspflicht
RV [23]
Zu § 250:
Diese Bestimmung normiert nach den Vorgaben von Art. 8 der Richtlinie 2001/86/EG eine Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmervertreter und der sie unterstützenden Sachverständigen.
Abs. 1 verpflichtet die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates, die sie unterstützenden Sachverständigen sowie die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren mitwirkenden Arbeitnehmervertreter durch einen Verweis auf die für Mitglieder des Betriebsrates geltende Bestimmung des § 115 Abs. 4 zur Verschwiegenheit. Diese Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf in Ausübung des Amtes bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere auf als geheim bezeichnete technische Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes. Die Verpflichtung besteht auch nach dem Ablauf des jeweiligen Mandates weiter.
Abs. 2 normiert Ausnahmen von dieser Verschwiegenheitspflicht zu Gunsten der örtlichen Arbeitnehmervertreter, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung bzw. – im Fall des SE-Betriebsrates kraft Gesetzes – nach § 242 (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen) von den im Abs. 1 genannten Arbeitnehmervertreter...