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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 250 Verschwiegenheitspflicht

Sieglinde Gahleitner

RV [23]

Zu § 250:

Diese Bestimmung normiert nach den Vorgaben von Art. 8 der Richtlinie 2001/86/EG eine Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmervertreter und der sie unterstützenden Sachverständigen.

Abs. 1 verpflichtet die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates, die sie unterstützenden Sachverständigen sowie die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren mitwirkenden Arbeitnehmervertreter durch einen Verweis auf die für Mitglieder des Betriebsrates geltende Bestimmung des § 115 Abs. 4 zur Verschwiegenheit. Diese Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf in Ausübung des Amtes bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere auf als geheim bezeichnete technische Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes. Die Verpflichtung besteht auch nach dem Ablauf des jeweiligen Mandates weiter.

Abs. 2 normiert Ausnahmen von dieser Verschwiegenheitspflicht zu Gunsten der örtlichen Arbeitnehmervertreter, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung bzw. – im Fall des SE-Betriebsrates kraft Gesetzes – nach § 242 (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen) von den im Abs. 1 genannten Arbeitnehmervertreter...

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