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Kalss/Hügel

Europäische Aktiengesellschaft

SE-Kommentar

1. Aufl. 2004

ISBN: 978-3-7073-0643-9

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Dokumentvorschau
Kalss/Hügel - Europäische Aktiengesellschaft

§ 242 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter

Sieglinde Gahleitner

RV [20]

Zu § 242:

Diese Bestimmung verpflichtet die Mitglieder des SE-Betriebsrates gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretern der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zur Information über Inhalt und Ergebnisse der Unterrichtung und Anhörung. Die Frage der Verantwortlichkeit der entsendeten Mitglieder wird also über die Normierung einer Informationspflicht gelöst. Dieser Verpflichtung steht die Verschwiegenheitspflicht des § 250 (siehe die diesbezüglichen Erläuterungen) nicht entgegen.

Inhalt und Regelungszweck

1

Obwohl die Mitglieder des SE-Betriebsrates kraft Gesetzes grundsätzlich gem § 250 ArbVG einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, werden sie explizit durch § 242 ArbVG zur Weitergabe der erlangten Informationen an die örtlichen Arbeitnehmervertreter der SE, der Tochtergesellschaften und Betriebe verpflichtet. Da die aus Arbeitnehmersicht wesentlich relevanteren Mitbestimmungsbefugnisse, wie etwa die Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit Kündigungen und Entlassungen oder Versetzungen, von den örtlichen Arbeitnehmervertretern nach nationalem Recht ausgeübt werden, ist es um so wichtiger, dass der SE-Betriebsrat ...

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