Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Hauptstück. Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft kraft Gesetzes (I) Abschnitt. SE-Betriebsrat kraft Gesetzes
RV [17]
Zu § 232:
Diese Regelung enthält in Entsprechung zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/86/EG die Voraussetzungen, unter denen ein SE-Betriebsrat kraft Gesetzes zu errichten ist.
Abs. 1 unterscheidet zwei Fälle, in denen dies geboten ist, nämlich wenn die Abschlusspartner dies vereinbaren oder wenn innerhalb von sechs Monaten bzw. – bei Verlängerung dieser gesetzlichen Frist durch die Abschlusspartner – innerhalb eines Jahres ab Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss auf Nichteröffnung oder Abbruch der Verhandlungen gefasst hat.
Die in Art. 7 Abs. 1 lit. b, erster Spiegelstrich der Richtlinie 2001/86/EG für die Errichtung eines SE-Betriebsrates kraft Gesetzes normierte Voraussetzung der Zustimmung des zuständigen Organs jeder der beteiligten Gesellschaften zur Anwendung der Bestimmungen des Anhanges und damit der Fortsetzung des Verfahrens zur Eintragung der Europäischen Gesellschaft bedarf keiner Umsetzung, da dies ohnehin Voraussetzung fü...