Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 217 Entsendung der Mitglieder
RV [10]
Zu § 217:
Die vorgeschlagene Bestimmung sieht die Entsendung der österreichischen Arbeitnehmervertreter in das besondere Verhandlungsgremium entsprechend Art. 3 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/86/EG vor. Dabei wird kein eigenes Wahl- oder Bestellungsverfahren eingeführt, sondern den nach dem ArbVG bestehenden Organen der Arbeitnehmerschaft das Entsendungsrecht eingeräumt.
Abs. 1 regelt, wer als Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsandt werden kann. Dies sind zum einen Betriebsratsmitglieder, zum anderen Funktionäre oder Arbeitnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer. Damit wird – ebenso wie bei der bei Umsetzung der EBR-Richtlinie gewählten Lösung (vergleiche § 179) – von der Ermächtigung des Art. 3 Abs. 2 lit. b zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2001/86/EG Gebrauch gemacht.
Abs. 2 sieht für den Fall, dass mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden sind, einen – zugleich mit dem Entsendungsbeschluss – zu fassenden Beschluss des zur Entsendung berechtigten Organs darüber vor, wie viele Arbeitnehmer jeweils von jedem der entsendeten Mitglieder vertreten werden.
Hinsich...