Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 214 Grundsätze der Zusammenarbeit
RV [8]
Zu § 214:
Diese Bestimmung verpflichtet die Organe der Arbeitnehmerschaft und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften bzw. der Europäischen Gesellschaft zur Zusammenarbeit; sie entspricht zum einen den Vorgaben von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 2001/86/EG; zum anderen ist sie § 39 Abs. 1 nachgebildet. Ihr Zweck ist die Herbeiführung eines Interessenausgleiches zwischen der Arbeitnehmerschaft und der Leitung der beteiligten Gesellschaftenbzw. der Europäischen Gesellschaft, wobei Konflikte auf kooperativem Weg und mit friedlichen Mitteln beizulegen sind.
Inhalt und Regelungszweck
1
§ 214 stellt eine Aufforderung zur kooperativen Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmervertretung und Leitungs- und Verwaltungsorgan dar. Die Institutionen der Betriebsverfassung dienen ua auch der Erhaltung und Sicherung des Betriebsfriedens. Aus diesem Zusammenarbeitsgebot kann aber ähnlich wie bei § 39 ArbVG kein Verbot der Beteiligung von Mitgliedern des SE-Betriebsrates an nicht rechtswidrigen, gewerkschaftlichen Kampfmaßnahmen abgeleitet werden. Ein solches Verbot würde der grundsätzlichen Aufgabenstellung der Organe der ...