Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 211 Organe der Arbeitnehmerschaft
RV [8]
Zu § 211:
Die vorgeschlagene Bestimmung zählt die Belegschaftsorgane auf, die im Rahmen des VI. Teiles des ArbVG zu bilden sind (vergleiche im Übrigen die Erläuterungen zu § 40 Abs. 4c).
Inhalt und Regelungszweck
1
Die in der SE zu gründenden Organe der Arbeitnehmerschaft sind zunächst das besondere Verhandlungsgremium und in weiterer Folge entweder ein SE-Betriebsrat oder aber ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer, welches nicht unbedingt die Schaffung eines eigenständigen Gremiums zur Folge haben muss. Die genannten Organe lassen aber die nach den sonstigen Vorschriften zusätzlich zu gründenden Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des ArbVG (zB Betriebsrat, Zentralbetriebsrat) und deren Kompetenzen grundsätzlich unberührt. Die in § 211 angeführten Organe der Arbeitnehmerschaft in einer SE treten sohin zu den in § 40 ArbVG darüber hinaus genannten Organen – mit Ausnahme des Europäischen Betriebsrates – hinzu.