Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 209
RV [7]
Zu § 209:
Die vorgeschlagene Regelung zählt die Bestimmungen des VI. Teiles des ArbVG auf, die auch dann gelten, wenn der Sitz der Europäischen Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben, ist außerdem die inländische Gerichtsbarkeit jedenfalls gegeben.
Inhalt und Regelungszweck
1
Liegt der Sitz der SE in einem anderen Mitgliedstaat, so sind grundsätzlich die Vorschriften betreffend Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE nach dem Recht des Sitzstaates zu beurteilen. Durch Artikel 3 Abs 2 lit b der RL 2001/86/EG ist aber klargestellt, dass die jeweiligen Mitgliedstaaten das Verfahren für die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die in ihrem Hoheitsgebiet zu wählen oder zu bestellen sind, selbst festlegen. Art 6 der RL 2001/86/EG stellt klar, dass für das Verhandlungsverfahren zur Errichtung eines SE-Betriebsrates bzw zur Einrichtung eines entsprechenden Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens das Recht desjenigen Mitgliedstaates maßgeblich ist, in dem die SE ihren Sitz haben wird. Da die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass die Leitung der Betriebe einer SE u...