Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 208 Geltungsbereich
RV [6]
Zu § 208:
Die vorgeschlagene Bestimmung legt den Geltungsbereich der Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft entsprechend Art. 1 und 2 lit. a sowie Art. 6 der Richtlinie 2001/86/EG fest; die Regelung entspricht auch den Art. 10 und 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, wonach auf die Europäische Gesellschaft das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem die Europäische Gesellschaft ihren Sitz begründet oder in den sie ihren Sitz verlegt.
Der Geltungsbereich erfasst daher die Unternehmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform, d.h. in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft, gegründet werden und ihren Sitz in Österreich haben sowie die Europäischen Gesellschaften, die ihren Sitz nach Österreich verlegen.
Im Zusammenhang mit der Festlegung des Geltungsbereiches hat eine Definition der Mitgliedstaaten zu unterbleiben. Dies ist deshalb geboten, da von Seiten der Europäischen Union geplant ist, neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die bereit...