Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 113
RV [6]
Zu § 113 Abs. 2 Z 8 und 9, Abs. 4 Z 7 und 8, Abs. 5 Z 7 und 8:
Diese Regelung ergänzt die Kompetenzverteilung zwischen Betriebsrat, Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat und Konzernvertretung hinsichtlich der Entsendung österreichischer Arbeitnehmervertreter in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218), in den SE-Betriebsrat (§ 234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247) sowie hinsichtlich der Mitwirkungsrechte an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den § 230 und 231 abgeschlossenen Vereinbarungen.
Inhalt und Regelungszweck
1
§ 113 ArbVG regelt die Kompetenzabgrenzung zwischen den verschiedenen Organen der Arbeitnehmerschaft. Soweit nicht anderes bestimmt ist, werden die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft durch Betriebsräte ausgeübt. Ist in einem Betrieb jedoch ein Betriebsausschuss errichtet, so übt dieser die Kompetenz der Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium, in den SE-Betriebsrat und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gemeinschaft aus, wobei Letzteres auf Basis der Vorgaben des SE-Betriebsrates zu erfolgen hat. Auch die Mitwirkung an den Unterrichtungs- und A...