Europäische Aktiengesellschaft
1. Aufl. 2004
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§ 110
RV [6]
§ 110 Abs. 6:
Im Fall der Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft, wobei die Muttergesellschaften auch Tochtergesellschaften nach nationalem Recht haben, ist die Mitbestimmung der Tochtergesellschaft (Europäische Gesellschaft) bei der Konzernmutter zu regeln. Dies betrifft grundsätzlich die Errichtung der Konzernvertretung (§ 88a) sowie die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat des Konzerns (§ 110 Abs. 6).
Eine Notwendigkeit zur Ergänzung des § 88a besteht allerdings nicht, da für die Tochtergesellschaft mit Sitz in Österreich (unabhängig von ihrer Rechtsform) Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des ArbVG zu bilden sind. Das Recht zur Errichtung der Konzernvertretung ist von den Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten) wahrzunehmen; diese sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in einer Europäischen Gesellschaft ebenso zu errichten wie in einer Aktiengesellschaft nach nationalem Recht.
Ebensowenig ist eine Ergänzung des § 110 Abs. 6 erforderlich: Das Recht zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern der in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft gegründeten Tochtergesellschaft in den Aufsichtsrat der To...