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§ 257 IO: Zur öffentlichen Bekanntmachung und persönlichen Zustellung
https://doi.org/10.47782/oeba202410072601
Für § 257 Abs 2 IO reicht aus, dass die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Eine solche Vorschrift kann auch auf einer Analogie beruhen (§ 7 ABGB). Bisherige Rechtsprechung, nach der für § 257 Abs 2 IO die öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich vorgeschrieben sein muss, wird abgelehnt.
Aus der Begründung:
[1] Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und dabei ausgesprochen, dass ihr die Eigenverwaltung nicht entzogen wird.
[2] Das ErstG entzog der Schuldnerin mit Beschluss vom die Eigenverwaltung und bestellte Rechtsanwältin Mag. Eisner zur MV. Der Beschluss wurde am selben Tag in der Insolvenzdatei bekannt gemacht und der Schuldnerin persönlich am durch Hinterlegung, nicht aber deren ausgewiesene anwaltliche Vertretung zugestellt.
[3] Die Schuldnerin brachte am gegen diesen Beschluss einen Rekurs ein.
[4] Das RekG wies den Rekurs wegen Verspätung mit der Begründung zurück, gem § 257 Abs 2 iVm § 255 IO seien die Folgen der Zustellung bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei eingetreten, sodass die 14-tägige Rekur...