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bau aktuell 5, September 2024, Seite 205

Verbesserung bei nicht ÖNORM-konformer Ausführung trotz Dichtheit des Daches

bauaktuell 2024/12

§ 932 ABGB

1. Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise – soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht – aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung.

2. ÖNORMEN sind in besonderer Weise zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen geeignet, weil sie grundsätzlich den Standard der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln.

3. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist eine dem Stand der Technik und den diesen widerspiegelnden ÖNORMEN entsprechende Dachsanierung geschuldet.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten auf Basis eines Angebots mit der Sanierung des undicht gewordenen Daches ihres Hauses. Der Beklagte führte die Dachsanierung durch und stellte dafür 17.158,91 € in Rechnung. Die Klägerin zahlte diesen Betrag.

Das Dach ist seither dicht und funktionstauglich; die zu erwartende Lebensdauer beträgt bei Durchführung der notwendigen jährlichen Wartungen 25 bis 30 Jahre. Die Arbeiten des Beklagten sind nicht sach- und fachgerecht, weil sie – wegen des fehlenden Gefälles – nicht den geltenden ÖNORMEN ent...

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