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PV-Info 10, Oktober 2024, Seite 24

Stichtag für die Berechnung der Kündigungsentschädigung bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen

Christoph Wiesinger

Tritt ein Arbeitnehmer berechtigterweise vorzeitig aus (im Anlassfall aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers), ist für die Berechnung der Kündigungsentschädigung nicht die am Austrittstag geltende Kündigungsfrist von Bedeutung, sondern jene, die am letztmöglichen Datum des Kündigungsausspruchs gelten würde ().

Der Arbeitnehmer war von bis als Angestellter beschäftigt. Nachdem über das Vermögen des Arbeitgebers am das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erklärte er am den vorzeitigen Austritt gemäß § 25 IO. Der Arbeitnehmer begehrte die Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum bis zum , der IEF befriedigte die Ansprüche aber nur in jener Höhe, in der sie bis zum entstanden wären.

Die Rechtsansicht der Unterinstanzen

Die Kündigungsfrist (für den Arbeitgeber) beträgt zwischen dem fünften und dem 15. Dienstjahr drei Monate, danach vier Monate. Das 15. Dienstjahr wäre im Anlassfall mit dem Ablauf des vollendet gewesen, der Austritt erfolgte aber wenige Tage zuvor, nämlich am .

Über den Kündigungstermin ist der Entscheidung nichts zu entnehmen; da das Dienstverhältnis dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte unterlag, war als Kündigungs...

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