Praxishandbuch Schadenersatzrecht
1. Aufl. 2024
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S. 23214. Ratgeber- und Beraterhaftung
14.1. Haftung für Rat und Auskunft
14.1.1. Haftung aus einer Sonderbeziehung
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Die Haftung für Rat und Auskunft ist in § 1300 ABGB geregelt, wobei zwischen Haftung aus einer Sonderbeziehung (Satz 1) und deliktischer Haftung (Satz 2) differenziert wird.
§ 1300 Satz 1 ABGB setzt voraus, dass jemand „gegen Belohnung“ einen Rat erteilt, aus dem ein Schaden entsteht. Die Bestimmung spricht vom „Sachverständigen“, allerdings ergibt sich eine Haftung für schuldhafte Falschauskünfte im Rahmen einer Sonderbeziehung bereits aus den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln. Erteilt ein Sachverständiger einen Rat, ist auf ihn aber überdies der erhöhte Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB anzuwenden (siehe 6.4.2.).
Rat und Auskunft sind grundsätzlich gleich zu behandeln; auch Gutachten, Stellungnahmen, Expertisen etc sind erfasst.
Die Bedeutung des § 1300 Satz 1 ABGB (in der Interpretation der hA) liegt darin, dass diese Bestimmung den Bereich der Sonderbeziehung – in dem die Vorteile der vertraglichen Haftung (siehe dazu 4.2.3.): Ersatz bloßer Vermögensschäden, Beweislastumkehr (§ 1298 ABGB) und Erfüllungsgehilfenhaftung § 1313a ABGB greifen – über den sonst geltenden Anwendungsbereich (Vertrag, Vertragsanbahnungsstadium) hinaus auf sonstigen – auch...