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Neuerliche volle Vertragsgebühr bei Verlängerung eines Bestandvertrags mit unbestimmter Vertragsdauer
VwGH erteilt der Differenzmethode eine Absage
§ 21 GebG soll grundsätzlich eine nochmalige (vollständige) Vergebührung eines bereits vergebührten Bestandvertrags vermeiden, sondern nur eine Gebühr im Umfang einer (Entgelt-)Änderung bzw Verlängerung auslösen. Im gegenständlichen Erkenntnis des VwGH wurde (wiederum) klar ausgesprochen, dass eine Verlängerung der Geltungsdauer selbständig zu beurteilen ist, als ob das Rechtsgeschäft erstmals abgeschlossen werden würde. Der VwGH erteilt der Anwendung der sogenannten Differenzmethode, wonach bei Vertragsnachträgen/-zusätzen nur die Differenz zur hypothetischen Gebühr zu ermitteln ist, die angefallen wäre, wenn der Vertrag ursprünglich mit dem nunmehrigen Inhalt abgeschlossen worden wäre, eine eindeutige Absage.
1. Gebührenrechtliche Wirkung von Vertragszusätzen
Zweck von gebührenrechtlichen Zusätzen bzw Nachträgen zu Rechtsgeschäften ist, diese subsidiär zu erfassen, sodass eine Gebührenpflicht unter Berücksichtigung der schon für das ursprüngliche Rechtsgeschäft festgesetzten Gebühr insgesamt in jenem Ausmaß entsteht, wie sie bei einem ursprünglichen Abschluss des Rechtsgeschäfts in der durch den Zusatz bzw Nachtrag abgeänderten Form entstanden wäre.
Anders als bei einer Novation iSd § 24 GebG soll es...