zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 27, 25. September 2024, Seite 1164

Wohnraumüberlassung an mitarbeitende Gesellschafter

Keine verdeckte Gewinnausschüttung durch Sachbezüge im Rahmen einer angemessenen Gesamtentlohnung

Reinhold Beiser

Werden Wohnungen an Mitarbeiter unentgeltlich überlassen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz (Arbeitsleistung gegen Sachbezug) vor. Sind die Mitarbeiter Gesellschafter ihres Arbeitgebers in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, FlexCo), liegen beim Arbeitgeber Betriebsausgaben für die Arbeitsleistungen der Gesellschafter vor. Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen nur insoweit vor, als die Gesamtentlohnung aus Barlohn und Sachbezug das angemessene Ausmaß einer marktkonformen Entlohnung überschreitet.

1. Die Rechtsprechung des VwGH

1.1. Zur Angemessenheit der Gesamtentlohnung

Wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem Barlohn und einem Sachbezug in Form einer Nutzungsüberlassung einer Wohnung der GmbH entlohnt, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung auszuschließen, sofern die „Gesamtausstattung“ (Gesamtentlohnung) eine marktkonforme Entlohnung nicht übersteigt, sich also im RahS. 1165 men einer marktkonformen fremdüblichen Entlohnung bewegt. Die Kosten der GmbH aus einer Abschreibung von Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand oder Schuldzinsen aus einer Fremdfinanzierung sind bei der Arbeitgeber-GmbH als Betriebsausgaben abzugsfähig.

1.2. Ein tauschähnlicher Umsatz i...

Daten werden geladen...